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Stiftungsurkunde

ENDGÜLTIGE FORM EINSCHLIEßLICH DEN ÄNDERUNGEN AM 10.02.2004 DER STIFTUNGSURKUNDE DER ELGINKAN STIFTUNG 

Diese Stiftung wurde durch die Leute, deren Namen und Adressen genannt sind, nach dem 1. Buch 2. Teil 2. Kapitel ab Artikel 73 des Türkischen Zivilgesetzbuches welches durch die Bestimmungen des Gesetzes Nr.903 geändert wurde, gegründet.

DIE SATZUNG

(Mit Änderungen am 09.02.1994 mit Anhalt 94/83 und Beschluss 94/32 vom 5.Zivilgericht erster Instanz Şişli)

Wir danken den allmächtigen Gott, dass er uns die Möglichkeit gegeben hat, die E.C.A. – ELGİNKAN Gesellschaft zu gründen , dass wir zu dem heutigen wirtschaftlichen und geistigen Niveau gekommen sind und dass wir die Wohltaten, die wir bisher gemacht haben, solange die Welt sich dreht auch weiterhin machen können. Die Gründung dieser Stiftung wurde durch alle Familienmitglieder der Familie Elginkan zur Lebzeit im Jahr 1950 geplant. Diese Absicht der Familie hat sich durch die Gnade und Güte unseres Gottes verwirklicht, und durch den Gedanken die Beständigkeit der Stiftung zu erhalten, haben sie sich entschlossen die kommerziellen und die industriellen Unternehmen, die zur Gesellschaft gehören, der Stiftung zuzuteilen. In dem Glauben dass, das Türkische Volk solang es die Welt gibt existiren wird, unterbreiten wir unsere Stiftung unserer Heimat und unserem Volk.

Die Stiftung, welche wir gegründet haben überlassen wir, unserem erhabenen Volk, der Regierung der Türkischen Republik, den gerechten Gerichten unseres Staates, der Generaldirektion von Stiftungen und vor allem dem Kuratorium der Stiftung und denjenigen, die bei der Verwaltung teilnehmen werden, der Stiftung und deren wirtschaftlichen Quellen dienen werden und den Mitgliedern, die an unserer Stiftung beteiligt sind, und hoffen das sie unsere Stiftung schützen, um den Gründungszweck zu erreichen, mit bestem willen arbeiten, und hoffen das sie die Entscheidungen, die sie mit Gutem Gewissem treffen und sich nicht vom Zweck dieser Stiftung entfernen oder verderben.

Die arbeiten je nachdem die wirtschaftliche Lage unsere Stiftung erlaubt sind, Moscheen und deren Gelände erbauen und deren Pflege und für die Erhaltung sorgen, von dem die islamische Welt profitieren soll, das Schützen des Familiengrabes und das Museumes der Elginkan Familie, das gegründet werden soll, jedes Jahr am 23. März den Kuran von Anfang bis Ende vorlesen, einen Tag vor dem Opferfest, die Opfer im namen des Geistes der Gestorbenen nichtislamischen Familien bringen und den Bedürftigen verteilen, dabei sollte man bescheiden sein und fern von Prunk bleiben und die Tradition der Familie fortführen, nach den Grundregeln der Gründung unserer Stiftung und der Stiftungsurkunde die von den Verwaltern unserer Stiftung gemacht werden sollen, wir sind sicher das diese Aufgaben durchgeführt werden und beten unseren Allmächtigen Gott um Erfolg unserer Stiftung an.

1.Teil

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 : Der Name der Stiftung lautet : “Elginkan Stiftung”. Dieser Name auf keinen Fall geändert werden. Diese Stiftung, wird in dieser offiziellen Urkunde als (Stiftung) bezeichnet.

Artikel 2 : Zweck der Stiftung: (Mit Änderungen am 09.02.1994 mit Anhalt 94/83 und Beschluss 94/32 vom 5.Zivilgericht erster Instanz Şişli)

1. Unsere kulturellen Werte, die Bräuche, Sitten und geistigen Güter, mit denen wir aufgewachsen sind und unser Türkisch Forschern, die Forschungen unterstützen, schützen, hegen und pflegen, und vorführen,

2. Wissenschafts-, Technologie- und Bidungsarbeiten fördern,

3. Schulen und Bildungseinrichtungen eröffnen und betreiben und Beitrag für solche Bildungen leisten, damit sie die Ausbildung von qualifizierten Arbeitskräften betreiben die, die Industrie in unserem Land benötigt, und damit auch die Arbeitsmöglichkeiten in unserem Land vermehren.

Die Stiftung teilt 10% in seinen Schulen und Bildungseinrichtungen, passend der Gesetzgebungen, an Schüler die begabt sind, aber finanzielle Schwierigkeiten haben zu.

Artikel 3 : Prinzipien, die für die Ziele die, die Stiftung mit seinen Arbeiten erreichen möchte  angewendet werden, Grundlagen an die man gebunden ist: (Mit Änderungen am 01.10.1997 mit Anhalt 97/545 und Beschluss 97/832 vom 4. Zivilgericht erster Instanz Şişli)

1. Die Studien, die gemacht werden müssen, die Orte und Mengen der Hilfen, die zugewiesen werden sollen, um die Ziele der Stiftung zu erreichen, um die Ziele der Stiftung zu verwirklichen, ist eine Sache, was das Verwaltungsrat bestimmt. Das Verwaltungsrat, welches die Entscheidungen trifft, befolgt den Prinzipien des Kuratoriums.

2. Das Verwaltungsrat macht ein Plan für das Jahresbudget und die jährliche Aktivitäten. Den Plan, welches auch das Kuratorium akzeptiert, muss befolgt werden. Der Verwaltungsrat kann bei diesem Plan kleine Änderungen vornehmen, soweit sie begründet sind, und das Kuratorium darüber informieren.

3. Soweit es erforderlich ist, kann das Programm, welches die Stiftung passend zu seinem Zweck durchführt, mit den Richtlinien welche das Verwaltungsrat vorbereitet und vorschlägt und vom Kuratorium akzeptiert wird durchgeführt werden. Das Recht für die Änderungen bei den Richtlinien hat das Kuratorium.

4. Falls man das Geld, welches für einer der Zwecke der Stiftung hinterlegt wurde, nicht benutzen kann, kann das Verwaltungsrat, indem sie eine Ermächtigung von dem Kuratorium bekommt, das Geld oder falls vorhanden Eigentum oder Material für andere Zwecke zuteilen.

5. Sowohl das Kuratorium der Stiftung als auch das Verwaltungsrat der Stiftung sollten für die Bestimmungen und Durchführungen der Grundlagen bei diesem Artikel die Verfassung für Stiftungen, insbesondere den Artikel 37 der Verfassung berücksichtigen, und keine Entscheidungen treffen oder durchführen die dagegensprechen.

Artikel 4: Der Rechtsstatus der Stiftung und Ersparnisse, die sie machen können für die Verwirklichtigung Ihrer Zwecke : (Mit Änderungen am 01.10.1997 mit Anhalt 97/545 und Beschluss 97/832 vom 4. Zivilgericht erster Instanz Şişli)

1. Die Stiftung ist eine freie und rechtspersönliche Institution, die nur von seinem eigenem Kuratorium abhängig ist, und der Kontrolle einer bestimmten Kontrollbehörde und bestimmten Weise unterliegt, die im Gesetz Nr 903 geschrieben ist. Die Stiftung unterliegt den Gesetz Nr. 903 und den Verfassungsbestimmungen. Bei Änderungen der Gesetze, die für die Stiftungen gültig sind, wird die Stiftung nach dem Gesetz und der Urkunde welche ersetzt wird weiter existieren.

2. Die Stiftung kann allerart Gerichtsverfahren und Einsparungen durchführen die, die Verwirklichungen der Satzung und Zwecke behilflich sein können, kann mit allerart Persönlichkeitsrechten und dergleichen Ersparnisse betreiben, Rechtsinhaber sein, allerart Immobilien und Aktien erwerben.

3. Die Stiftung kann bedingt oder bedingungslose Spenden, die mit Hilfe von Testamenten kommen, die ihren Gründungszwecken und Prinzipien nicht widersprechen, akzeptieren. Das Ablehnen der Spenden ist durch die Versammlung und Einstimmigkeit aller Mitglieder des Verwaltungsrates möglich. 

4. Die Stiftung kann sein Vermögen je nach seinen Zwecken benutzen, sein Vermögen und Einkommen je nach seinen Zwecken zuteilen.

5. Die Stiftung befasst sich nicht mit Politik und lässt sich von Politik oder politischen Einfluss beeinflussen.

Artikel 5: Sitz der Stiftung :

Der Sitz der Stiftung ist in Istanbul. Kann aber wenn nötig und den Gesetzesgebungen passend Filialen im In-und Ausland eröffnen.

Die Stiftung kann erst Filialen im Ausland eröffnen, nachdem sie ihre Aktivitäten im Inland kontinuierlich weitermacht. Die Regelungen der Öffnungen, Aufgaben und Befugnisse der Filialen im Inland macht das Verwaltungsrat, die Regelungen für die Öffnungen, Aufgaben und Befugnisse der Filialen im Ausland macht das Kuratorium.

2.Teil

VERMÖGEN UND FINANZBESTIMMUNGEN DER STIFTUNG

Artikel 6: Vermögen, die an die Stiftung zugeteilt wurden:

1. 2.000.000.-TL Bargeld von Ümmehan Elginkan

2. 2.000.000.-TL Bargeld von Ekrem Elginkan

3. Von E.C.A. Presdöküm San. A.Ş. Eine Wohnung mit Garten in der Kaya Aldoğan Sok. No:6 in İstanbul-Şişli-Gayrettepe (Immobilien Grundsteuerwert  7.000.000.-TL. Der Preis ist Gleich)

4. 5.000.000.-TL von Elginkan Holding A.Ş.

5. 5.000.000.-TL von Elper Yatırım A.Ş.

6. 4.000.000.-TL von Valf Sanayi A.Ş.

7. 4.000.000.-TL von Elba Basınçlı Döküm San. A.Ş.

8. 4.000.000.-TL von Elsel Gaz Arm. San. ve Tic. A.Ş.

9. 3.000.000.-TL von Elsan Hammadde Sanayi A.Ş.

10.1.000.000.-TL von Bimel Büro İşleri Merkezi Sanayi ve Ticaret A.Ş.

Das alles und 30.000.000.-TL. in bar von dem und ein Haus mit Garten wurden der Stiftung zugeteilt und bilden das Vermögen der Stiftung.

Artikel 7: Einkommensquelle der Stiftung : (Mit Änderungen am 01.10.1997 mit Anhalt 97/545 und Beschluss 97/832 vom 4. Zivilgericht erster Instanz Şişli)

1. 1% der Körperschaftsteuer von der juristische Person, die sie bei der Jahreserklärung deklariert.

2. Die von dem Verwaltugsrat akzeptierten und im Rahmen der Zwecke und der Gründungsprinzipien der Stiftung entsprechenden Spenden.

3. Einkommen, die durch andere Wege erhalten werde, bilden die Einkommensquellen und das Einkommen der Stiftung.

Artikel 8: Jahresabschluss, Budget und Programme :

1. Der Verwaltungsrat bereitet das Jahresbudget und das Tätigkeitsprogramm vor.

2. Die Stiftung muss eine Bilanz, Einkommens und Ausgabensrechnung machen. Diese zwei Kalkulierungen müssen nach dem Schema, welches der Verwaltungsrat bestimmt angeordnet werden.

3. Es muss auch ein Bericht für den Verwaltungsrat vorbereitet werden, wo der Jahresabschluss und die Tätigkeiten erläutert werden.

4. Ausserdem müssen die Beschauer der Stiftung ein detailierten Bericht schreiben.

5. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet auch andere Rechnungsbelege und Programme die, das Kuratorium gegebenfalls beantragt, zu fertigen.

6. Das Abrechnungsdatum der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Abrechnungsdatum ist nach der endgültigen Gründung, ende Dezember des Jahres.

Artikel 9: (Mit Änderungen am 10.02.2004 mit Anhalt 2003/345 und Beschluss 2004/22 vom 4. Zivilgericht erster Instanz Şişli)

Die Stiftung verwendet ein Drittel des Einkommens, was sie in einem Kalenderjahr bekommen haben für Verwaltungs- und Unterhaltskosten und für Vorsorge und Investitionen die, das Vermögen der Stiftung erhöhen soll; zwei Drittel davon werden für die Zwecke der Stiftung verwendet und zugeteilt.

Der Verwaltungsrat muss nur 12% (zwölf Prozent) der ein Drittel die für die Verwaltungs- und Unterhaltskosten von dem Bruttoeinkommen für die Sachen die im letzten Absatz der Stiftungsurkunde stehen entnehmen. Den Rest, der von den zwei Drittel, die von dem Einkommen im Jahr der Stiftung übrig bleiben, können von dem Verwaltungsrat um die Nutzung für bestimmte, von dem Finanzministerium genehmigten, Projekte drei Jahre lang in einem Fonds aufbewahrt werden. Diese Dauer kann bei Notwendigkeit maximal zwei Jahre lang, mit Genehmigung vom Finanzministerium, verlängert werden. Die Änderungen für das Gesetz und die Vorschrift für die Steuerbefreiung werden später durchgeführt und als Grundlage akzeptiert, ohne dass eine Änderung bei der Urkunde gemacht werden muss.

Es ist möglich von den Vorsorgengeldern oder den Fonds die für Investitionen gedacht sind, Verwaltungs- oder Unterhaltskosten ein Teil oder den ganzen Teil für Dienstleistungen, die für die Zwecke der Stiftung gebraucht werden zu benutzen. Die Fonds, die für die Zwecke der Stiftung zugewiesen sind, darf man nicht für andere Zwecke benutzen. Die Fonds, die für die Verwaltungs- und Unterhaltskosten zugeteilt sind, kann man auch als Vorsorgegelder oder Investitionen, die der Stiftung Gewinn bringen benutzen.

Die Investitionen die, die Vermögen der Stiftung erhöhen sollen, werden mit der Entscheidung des Kuratoriums gemacht und für Investitionen, die am besten Gewinn bringen und am leichtesten in Bargeld umgewandelt werden können angelegt.

Artikel 10: Umtausch der Gegenständer: Die Gegenstände der Stiftung die durch Stiftungen, durch Spenden, die durch Kauf oder Erwerb in unserem Eigentum ist, deren Einkommen die Ausgaben nicht erfüllen, von denen die Rentabilität dauernd oder im grossen Teil sinken oder schon gesunken sind, werden mit nützlicheren Gegenständen oder Geld eingetauscht.

Für die Entscheidung des Umtausches wird durch Vorschlag der Kontrollbehörde und nach Bewertung des Verwaltungsrates durch dem Zivilgericht erster Instanz beschlossen.

Die Bewertung des Geldes wird nach Grundlagen des 9. Artikel durch dem Verwaltungsrat gemacht.

Die Bestimmungen, die den Bedingungen der Zuschüsse gebunden sind, sind vorbehalten.

Artikel 11: Gliederung der Stiftung : (Mit Änderungen am 23.12.1992 mit Anhalt 92/673 und Beschluss 92/839 vom 4. Zivilgericht erster Instanz Şişli)

Die Glieder der Stiftung sind, das Kuratorium, die Kontrolleure und der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann gegebenfalls einen Stiftungsdirektor berufen, der von dem Verwaltungsrat verantwortlich ist. Die Stiftungsorganisierung und das Personal, das gebildet werden soll, welche an den Stiftungsdirektor verbunden werden, werden von dem Kuratorium nach dem Vorschlag des Verwaltungsrates in Kraft treten. Für die Berufungen, Beförderungen und den Bestellungen des Personales ist der Verwaltungsrat verantwortlich.

Der Verwaltungsrat der Stiftung kann gegebenfalls, einen führenden Vorstand und ein dauerndes oder vorübergehendes Komitee, welche vom Verwaltungsrat verantwortlich sind gründen.

Die Rechte der Aufgaben und berechtigungen der Kontrollbehörde sind im Gesetz Nummer 903 Artikel 78 vorbehalten.

3.Teil

DAS KURATORIUM

Artikel 12: Aufgaben: : (Mit Änderungen am 01.10.1997 mit Anhalt 97/545 und Beschluss 97/832 vom 4. Zivilgericht erster Instanz Şişli)

Die Überwachungen, Kontrollen und Bestimmungen der Grundlagen der Leitung der Stiftung werden durch das Kuratorium gemacht. Die unten angegebenen Aufgaben sind die ausschliesslichen Rechtsbereiche des Kuratoriumes.

1. Die Wahl der Stiftungsleitung und die Entfernung der Mitglieder teilweise oder komplett,

2. Die Wahl der Kontroleure und die Entfernung der Mitglieder teilweise oder komplett ,

3. Die Änderung der Stiftungsurkunde,

4. Die Genehmigung der Meinung von der Stiftungsleitung, die sie über die Änderung der Stiftungsgegenstände geben werden,

5. Die Akzeptanz und Genehmigung der Einkommens und Ausgaben Rechnung der Bilanz, den Jahresbericht, den die Stiftungsleitung abgibt, den Kontrolleurbericht und alle anderen Berichte bei denen sich es um Rechnungen handelt, ,

6. Das Freisprechen der Stiftungsleitung und Kontrolleure,

7. Die Genehmigung des Budget und Jahresprogrammes,

8. Entscheidungen über die Anlagen für diese Stiftungsurkunde, die das Kuratorium genehmigt treffen,

9. Prüfung des Stiftungsbuches, des Schriftverkehrs, aller art von Dokumenten, Eigentumskontrolle, gegebenfalls Kontrolleure von ausserhalb berufen und prüfen lassen,

10. Gegebenfalls das Unternehmen, von den die Stiftung in der Zukunft die Aktien besitzen wird, die finanzielle Lage von Personen oder Institutionen die frei Arbeiten kontrollieren lassen,

11. Entscheidungen bei Sachen treffen, die ausser der regulären Verwaltung bleiben,

12. Vorschriften und Satzungen der Stiftung genehmigen,

13. Die Aufgaben die in dieser Stiftungsurkunde geschrieben sind.

Artikel 13: (Mit Änderungen am 01.10.1997 mit Anhalt 97/545 und Beschluss 97/832 vom 4. Zivilgericht erster Instanz Şişli)

1- Gleichbleibende Mitglieder: Die 14 Vor- und Nachnamen der Mitglieder, die in dem vorläufigen Artikel in dieser Stiftungsurkunde geschrieben stehen, sind die gleichbleibenden Mitglieder des Koratoriums. Es können Personen von minimum 2 gleichbleibenden Mitgliedern vorgeschlagen werden, die das 35 Lebensjahr erreicht haben, ein Universitätsabschluss besitzen, bei denen keine Verwandschaften mit dem Kuratorium bis zum dritten Grade vorkommt, die mit seinen Persönlichkeiten und seinem Lebensstil unter seiner eigenen Umgebung und mit den gleichaltrigen Leuten vornehme Qualikationen besitzt und von den anderen Leuten unterscheidet, die durch 3/4 der Positiven Stimmen des Kuratoriums gewählt werden müssen, somit können sie zu gleichbleibenden Mitgliedern werden und zum Kuratorium aufgenommen werden. In dieser Weise kann man die Mitgliederzahl der gleichbleibenden Mitglieder bis 20 Steigern.

Diese Besonderheiten werden bei den Mitgliedern, die in dem vorläufigen Artikel 1 stehen nicht gesucht.

Die Mitgliedschaft der gleichbleibenden Mitglieder kann bei Todesfällen, Kündigungen, nach dem Türkischen Zivilgesetzbuch wegen Einschränkungen der Bürgerrechte, wegen dauernder Krankheit seine Aufgaben nicht machen kann oder bis zu 4 mal bei Kuratoriums Versammlungen nicht teilnimmt, durch die Entscheidung des Kuratoriums entfernt werden. Die Plätze der gleichbleibenden Mitglieder, die durch die oben genannten Fälle frei werden, werden von dem Kuratorium im Rahmen der Eigenschaften und Grundlagen für das Wahlrecht, die ebenfalls oben genannt werden gewählt und vervollstädigt. Die Wahl wird bei üblichen Versammlungen in der Tagesordnung besprochen.

2- Mitglieder die durch Wahlen in das Kuratorium kommen :

a- Ein repräsentatives Mitglied, das von einer juristische Person von den Gründern berufen wird (Die ersten Vertreter der juristischen Personen wurden im vorläufigem Artikel 2 angezeigt.)

b- Die Vertreter, die von den Institutionen die unten angegeben sind gewählt werden :

1. Vertreter aus der Technischen Universität Istanbul

2. Vertreter aus der İstanbul Universität

3. Vertreter aus der Boğaziçi Universität

4. Vertreter aus der Middle East Technical Universität

5. Vertreter aus der Ege Universität

6. Vertreter aus der Türkiye İş Bankası A.Ş.

7. Vertreter aus der Tübitak- Türkiye Bilimsel ve Teknik Araştırma Kurumu (Wissenschaftlichen und Technischen Forschungsrat der Türkei)

8. Vertreter aus der Türk Standartları Enstitüsü (Türkischen Normierungsinstitut)

9. Vertreter aus dem Institut von Maschinen und Chemischen Industrie

10. Vertreter aus der Gemeinde von Manisa

11. Vertreter aus der MESS-Türkiye Metal Sanayicileri Sendikası (der Metallindustrie Gewerkschaft)

12. Vertreter aus der Türk Silahlı Kuvvetleri Güçlendirme Vakfı (Stiftung der Türkischen Streitkräfte)

 

Diese Institutionen, geben maximal in einem Monat den Vertreter bekannt, der von ihnen angefordert wurde. Wenn die Institution, die Bekantgabe eines Vertreters innerhalb eines Monats nicht macht, wählen die gleichbleibenden Mitglieder des Kuratoriums bei der ersten Versammlung einen Vertreter aus den Kandidaten die, die Institution angibt, mit einer Einstimmung des Kuratoriums zu 3/4 aus. Wenn durch diesem Weg auch kein Vertreter gewählt werden kann, verzichtet das Kuratorium auf die Teilnahme dieser Institution. Wenn der Verwaltungsrat die Notwendigkeit spürt, kann man mit einer Entscheidung, die die gleichbleibenden Mitglieder des Kuratoriums bei einer Versammlung mit 3/4 der Zahl von Mitgliedern und einer Einstimmigkeit von 3/4 stimmen neue Institutionen den Institutionen, die in diesem Absats stehen hinzufügen.

Artikel 14: Amtszeit : (Mit Änderungen am 09.02.1994 mit Anhalt 94/83 und Beschluss 94/32 vom 5. Zivilgericht erster Instanz Şişli)

Die Amtszeit der Mitglieder, die durch Wahl zum Kuratorium kommen beträgt 3 Jahre. Der jenige der als Mitglied an die Leerstelle berufen wird, die aus irgendeinen Grund frei geworden ist, vervollständigt die Amtszeit seines Vorgängers. Die Neuwahl der Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist erlaubt.

Artikel 15: Versammlungen und Beschlussfähigkeit : (Mit Änderungen am 10.02.2004 mit Anhalt 2003/345 und Beschluss 2004/22 vom 6. Zivilgericht erster Instanz Şişli)

Das Kuratorium vesammelt sich gewöhnlicherweise zwei mal im Jahr , nach Aufruf vom Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden, wobei die erste Versammlung bis ende März und die zweite Versammlung  bis ende Oktober gemacht werden muss. Um eine Versammlung veranstallten zu können, muss die Zahl der Mitglieder, die anwesend sind ein mehr als die Hälfte der Gesamtmitglieder-Zahl sein. Wenn bei der ersten Zahl keine Beschlussfähigkeit aufgebracht wird, wird eine Woche später nocheinmal eine Versammlung durchgeführt, die mit den Mitgliedern die Anwesend sind gemacht wird.

Das Kuratorium trifft die Bestimmungen mit einer absoluten Mehrheit der Mitglieder, die an der Versammlung teilnehmen. Die Sonderbestimmungen, die sich in der Stiftungurkunde für dieses Thema befinden sind vorbehalten.

Der Verstorbene Gründer der Elginkan Stiftung Hüseyin Ekrem Elginkan ist der gleichbleibende Ehrenvorsitzender des Kuratoriums der Elginkan Stiftung.

Weil der Ehrenvorsitzender Hüseyin Ekrem Elginkan, der Gründer der Elginkan Stiftung verstorben ist, wird bei der ersten Versammlung des Kuratoriums ein Vorsitzender, ein Stellvertretender Vorsitzender und Generalsekretär für das Kuratorium, die gültig für 3 Jahre sind Gewält.

Wenn der Platz des Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzenden oder Generalsekretär durch irgendeinen Grund frei werden sollte, vervollständigt derjenige, der gewählt wird die Amtszeit seines Vorgängers.

4. Teil

DER VERWALTUNGSRAT

Artikel 16: Gründung und Aufgaben : (Mit Änderungen am 01.10.1997 mit Anhalt 97/545 und Beschluss 97/832 vom 4. Zivilgericht erster Instanz Şişli)

Die Verwaltung und die Repräsentation der Stiftung, wird durch ein Stiftung-Verwaltungsrat, welches durch 7 oder 9 Mitgliedern besteht gemacht. Wenn der Verwaltungsrat aus 7 Mitgliedern bestehen werden 5 Mitglieder, wenn der Verwaltungsrat aus 9 Mitgliedern bestehen 6 Mitglieder, mit geheimer Wahl und gültig für 3 Jahre, definitive aus den Mitgliedern des Kuratoriums, von dem Kuratorium gewählt. Es ist möglich die Mitglieder erneut gewählt werden.

Der jenige, der als Mitglied an die Leerstelle berufen wird, die aus irgendeinen Grund frei geworden ist, vervollständigt die Amtszeit seines Vorgängers. Der Stiftungsverwaltungsrat wählt sich jedes Jahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und erteilt seine Aufgaben.

Artikel 17: die Versammlungen : (Mit Änderungen am 01.10.1997 mit Anhalt 97/545 und Beschluss 97/832 vom 4. Zivilgericht erster Instanz Şişli)

Wenn nötig kann der Verwaltungsrat der Stiftung bei jedem Fall, einmal im Monat eine Versammlung veranstalten. Der Verwaltungsrat der Stiftung kann zur Versammlung den Vorsitzenden einberufen, gegebenfalls auch den vertretenden Vorsitzenden. Die Versammlungen werden mit der absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder eröffnet. Die Entscheidungen, die bei der Versammlung getroffen werden, werden mit der Hälfte der Stimmen plus eine mehr der anwesenden Mitglieder genommen.

Artikel 18: Aufgaben: Der Verwaltungsrat der Stiftung ist berechtigt, alle nötigen alltäglichen Aufgaben zu machen, die Stiftung zu verwalten und zu vertreten, um die Zwecke der Stiftung zu erfüllen. Nach den Aufgaben, welches das Gesetz und diese Stiftungsurkunde der Verwaltung erteilt, haben sie auch die Aufgaben und besitzen die Berechtigung der Sachen die unten angegeben sind.

1.Entscheidungen, für das Ausführen der alltäglichen Aufgaben, für die Durchführung der Verfahren, die für den Zweck der Stiftung erforderlich sind,

2.Das Vorbereiten der Bilanz, der Einkommens- und Ausgaberechnungen, des Geschäftsberichtes, Budget und Bereitung des Jahresprogrammes, diese der Genehmigung des Kuratoriums bieten,

3.Die Stiftung vertreten, die Unterzeichnungsberechtigten Personen für die Stiftung wählen und deren Grade bestimmen,

4.Die Stiftung in Prozessen und Strafverfolgungen vertreten, das Bedeutet eine Lizenz für Aktive und Passive-Prozesse besitzen, bei alltäglichen Prozessen wie Rezesse, Entlastungen, Anspruchsverzicht verfügbar sein,

5.Gegebenfalls den Stiftungsdirektor berufen,

6.Vorschriften und Verfassungen vorbereiten und dem Kuratorium für Genehmigung einreichen,

7.Verkündigungen an das Kuratorium und Plenum machen das sie die Versammlungen zeitlich machen, gegebenfalls die Glieder für außerordentliche Sitzungen aufrufen,

8. Ermächtigungen oder Vollmacht an irgendein Mitglied oder einer dritten Person für bestimmte Aufgaben erteilen,

9.Die Arbeiten und Einsparungen erzielen die, welche das Kuratorium an sie erteilt oder sie ermächtigt hat,

10.Die Entscheidungen des Kuratoriums praktizieren.

Artikel 19: Die Aneignungen der Mitglieder des Verwaltungsrates : Den Mitgliedern vom Kuratorium und dem Verwaltungsrat werden keine Gelder gezahlt. Es werden nur die nötigen Gelder an die Mitglieder gezahlt, die sie brauchen wenn sie zur einer Versammlung kommen. Die Gelder für die Sonderleistungen, in denen sie spezialisiert sind, und die Ausgaben für die Leistungen die zugunsten der Stiftung gemacht werden, werden vom Verwaltungsrat berufen und gezahlt.

5. Teil

KONTROLEURE

Artikel 20: Wahl der Kontroleure : Das Kuratorium wählt maximal für 3 Jahre 1 oder 3 Kontroleure, um die Rechnungen der Stiftung zu kontrollieren. Die Bezahlung übernimmt das Kuratorium.

6. Teil (Mit Änderungen am 09.02.1993 mit Anhalt 94/83 und Beschluss 94/32 vom 5. Zivilgericht erster Instanz Şişli)

AUFRUFUNG FÜR AUSSERORDENTLICHE VERSAMMLUNGEN UND VERFAHREN

Artikel 21: Aufrufung und Verfahren:

Das Kuratorium,

a-  kann durch den Aufruf des Vorsitzenden und den vertretenden Vorsitzenden oder

b-  Den Verwaltungsrat für eine ausserordentliche Versammlung gerufen werden.

c- 5 Mitglieder des Verwaltungsrates können von dem Vorsitzenden mit einer gültigen Begründung bitten, das Kuratorium zu der ausserodentlichen Versammlung zu rufen. Die Aufrufung zu den ausserordentlichen Versammlungen an das Kuratorium werden durch Schreiben mit Annahmeschein oder per Brief mit Einschreiben gemacht.

d- Der Beschluss in Teil c Absatz 2. Kann auch bei alltäglichen Versammlungen angewendet werden.

7. Teil LIQUIDATION DER STIFTUNG

Artikel 22: (Mit Änderungen am 09.02.1994 mit Anhalt 94/83 und Beschluss 94/32 vom 5. Zivilgericht erster Instanz Şişli)

Die Stiftung ist von der Elginkan Familie ein anvertrautes Gut für das Türkische Volk. Die Stiftung kann ausser den Liquidationsgründen, die im Gesetz stehen, nicht liquidiert werden.

Falls eine Liquidation durch einem Grund der im Gesetz steht passieren sollte, erstellt der Verwaltungsrat der Stiftung eine Liquidationskommission von den Mitgliedern. Die Liquidationskommission wird mit einem Anteil bezahlt, was das Gericht für sie würdig findet.

Nach der Liquidation der Stiftung werden die Vermögen einer anderen Stiftung die, die gleichen Zwecke besitzt und eine Steuerbefreiung hat übergeben. Somit endet die Stiftung von ganz alleine. Diese Situation wird von der Liquidationskommission in das Register des Stiftungsgeneraldirektorat eingetragen.

ZUSATZ ARTIKEL: (Mit Änderungen am 09.02.1994 mit Anhalt 94/83 und Beschluss 94/32 vom 5. Zivilgericht erster Instanz Şişli)

Das Kuratorium kann durch den Beschluss mit zwei Drittel die an der Versammlung teilnehmen und ohnehin mit drei Viertel der gleichbleibenden Mitglieder Änderungen vornehmen.

Die Prinzipien der Stifter die, diese Stiftung gegründet haben ändern sich nicht.

Bei Änderungen in dieser Stiftungsurkunde gelten die zuständigen Gesetze und Vorschriften.

8. Teil VORLÄUFIGE ARTIKEL

Vorläufiger Artikel 1: Gleichbleibende Mitglieder (Mit Änderungen am 01.10.1997 mit Anhalt 97/545 und Beschluss 97/832 vom 5. Zivilgericht erster Instanz Şişli)

1. Hüseyin Ekrem Elginkan

2. Prof.Dr. Halim Doğrusöz

3. Rechtsanwalt S. Necla Baltacıoğlu

4. Gaye Akçen

5. Münir Yıldırım

6. A.Yücel Unan

7. İsmet Sevil

8. Muharrem Kaynar

9. Edip Haznedar

10. Celal Şardan

11. İsmail H. Balıkçı

12. Ahmet Şahin

13. Yard.Doç.Dr. Rahmi Oruç Güvenç

14. Rechtsanwalt.M. Cengiz Kıyıcı Geçici

Artikel 2 : Mitglieder die gewählt werden :

Die Vertreter der gründenden juristischen Personen für die ersten drei Jahre sind unten angegeben.

1. Mehmet Gürpınar, Vertreter der E.C.A Presdöküm Sanayi A.Ş.

2. Sami Kurtulan, Vertreter der Elginkan Holding A.Ş.

3. Yusuf Önder Türkay, Vertreter der Elper Yatırım A.Ş. 

4. Yalçın Özaras, Vertreter der Valf Sanayi A.Ş.

5. Süheyl Başak, Vertreter der Elba Basınçlı Döküm Sanayi A.Ş.

6. Mete Akidil, Certreter der Elsel Gaz Armatürleri Sanayi ve Tic.A.Ş.

7. Nejat Ulugöl, Vertreter der Elsan Hammadde Sanayi A.Ş.

8. Haydar Yalçın, Vertreter der Bimel Büro İşleri Merkezi Sanayi ve Ticaret A.Ş.

ÜMMEHAN ELGİNKAN

HÜSEYİN EKREM ELGİNKAN

E.C.A. PRESDÖKÜM SANAYİ A.Ş.

ELGİNKAN HOLDİNG A.Ş.

ELPER YATIRIM A.Ş.

VALF SANAYİ A.Ş.

ELBA BASINÇLI DÖKÜM SANAYİ A.Ş.

ELSEL GAZ ARMATÜRLERİ SANAYİ VE TİCARET A.Ş.

ELSAN HAMMADDE SANAYİ A.Ş.

BİMEL BÜRO İŞLERİ MERKEZİ SANAYİ VE TİCARET A.Ş.